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Einfahrt Kreisverkehr Ettlingen aus Richtung Altstadt; Foto: J. Müller
Komplette Fotoserie Ettlingen
Zweirichtungsradweg (!) in Rheinstetten; Foto: J. Müller
Komplette Fotoserie Rheinstetten

Langfassung:

Mehr Sicherheit für Radfahrer

Der steinige Weg durch die Instanzen

Nach der schon über 10 Jahre geltenden Rechtslage sollten Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Wie die Unfallforschung herausgefunden hat, ist das in den meisten Fällen auch die sicherste Alternative - und schneller voran kommt man auch. Die Realität sieht leider anders aus: An vielen Stellen müssen Radfahrer auch schmale oder schlecht einsehbare Radwege benutzen. Dieser Artikel zeigt auf, wie man die Behörden dazu bewegen kann, von solchen schlechten Verkehrsregelungen abzurücken.

Die Rechtslage

1976 wurde in Deutschland die allgemeine Radwegbenutzungspflicht eingeführt. Das heißt, daß alle Radwege unabhängig von der Beschilderung benutzt werden mußten. Mit der StVO-Novelle von 1997 wurde sie dann wieder abgeschafft. Seitdem müssen Radwege nur dann benutzt werden, wenn sie mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind. Radwege, für die das nicht zutrifft, dürfen (müssen aber nicht) weiterhin benutzt werden. Zudem gilt seitdem, daß "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist". Zudem dürfen "insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung [verschiedener] Rechtsgüter [insbesondere Sicherheit und Ordnung des Verkehrs] erheblich übersteigt." (§ 45 Absatz 9 StVO). Damit sollte der Wildwuchs im Schilderwald eingedämmt werden. Daran, daß auch eine Radwegbenutzungspflicht den fließenden (Fahrrad-)Verkehr beschränkt, mag der Verordnungsgeber beim Erlaß dieser Novelle vielleicht nicht gedacht haben. Beginnend mit dem "Berliner Radwegurteil" von 2000 wurde dies aber durch die Rechtsprechung klargestellt -- der Gesetzgeber hat daran seitdem nicht gerüttelt, auch nicht durch die StVO-Novelle von 2009. Zumindest aber auf die ebenfalls 1997 festgelegten Mindestbreiten hätten alle Radwege bis 1998 geprüft werden müssen. Durch die Novelle von 2009 hat sich im übrigen für den Radverkehr wenig geändert. Die Verhaltensregeln auf Wegen mit gemischtem Fahrrad- und Fußgängerverkehr wurden präzisiert, und es ist nun endlich möglich, Radwege linksseitig freizugeben, ohne sie benutzungspflichtig zu machen.

Sicherheitsaspekte

"Radwege sind sicher!" -- so lautet ein leider weitverbreitetes Vorurteil. Der Grund ist, daß viele Fahrradfahrer sich in Gegenwart von Autos unwohl fühlen und sich daher in die Seitenräume der Straßen flüchten.

Daß das die Sicherheit erhöhen würde, ist allerdings in zweierlei Hinsicht ein Trugschluß: Zum einen treffen Radfahrer spätestens an der nächsten Kreuzung wieder auf eine Fahrbahn -- der "klassische" Radwegunfall ist denn auch, daß ein Kraftfahrzeugführer beim Abbiegen den Radfahrer auf dem Bürgersteig übersieht. Zum anderen lauern auch auf Radwegen Gefahren, zum Beispiel durch schlechten Zustand, geringe Breite und Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern.

Unfallstatistiken zeigen: Die Unfallgefahr an Kreuzungen wird durch Radwege vervielfacht, beispielsweise an Kreuzungen ohne Lichtzeichenanlagen (Ampeln) rund verfünffacht. Durch aufwändige bauliche Maßnahmen (Aufpflasterung der Radwegfurt) läßt sich die Sicherheit verbessern; die Radwege sind dann "nur noch" doppelt so gefährlich, als auf der Fahrbahn mit dem Rad zu fahren [1]. Auch zwischen Kreuzungen erweisen sich Radwege als nicht unfallreduzierend. Typische Unfälle finden dort übrigens mit parkenden Autos statt, nicht etwa mit Fahrzeugen, die in dieselbe Richtung fahren [2,3]. Auf der Fahrbahn sind Radfahrer im Blickfeld der Autofahrer - wen man sieht, den fährt man nicht um.

Anspruch und Wirklichkeit

Obwohl also Radwege nur in Ausnahmefällen aus Sicherheitsgründen benutzungspflichtig gemacht werden dürfen und zudem in den meisten Fällen die Fahrbahn sicherer ist, sind noch viele Radwege benutzungspflichtig.

Wie läßt sich diese Diskrepanz erklären? Viele Radfahrer, insbesondere solche mit wenig Erfahrung, fordern Radwege, weil sie sich dort sicherer fühlen. Da die Sicherheit von Radwegen auf den ersten Weg plausibel erscheint, läßt sich der Bau von Radwegen gut als Radverkehrsförderung verkaufen. Damit ist natürlich noch nicht geklärt, warum dann in den meisten Fällen auch eine Benutzungspflicht angeordnet wird. Dahinter stecken zum einen die paternalistische Haltung, Radfahrer notfalls zu ihrem Glück zwingen zu müssen, zum anderen der Tribut an die Revieransprüche der Autofahrer. Ein Landrat notierte seine Begründung einmal wie folgt in der Akte: “Wofür bauen wir sonst für viel Geld Radwege, wenn dann doch jedem frei steht, sie zu benutzen?”

Auch in Karlsruhe läuft die Aufhebung von Benutzungspflichten eher schleppend. Rühmliche Ausnahme ist die Ettlinger Straße Richtung Innenstadt -- dort dürfen Radfahrer bereits seit längerer Zeit die Fahrbahn benutzen. Auf vielen Nebenstraßen (Herrmann-Billing-Straße, Bahnhofstraße) hingegen erfolgte die Aufhebung erst in jüngerer Zeit auf ausdrückliche Beschwerde. In der Reinhold-Frank-Straße und der Kapellenstraße sind schmale und gefährliche Radwege weiterhin benutzungspflichtig. Auch im Umland sieht es nicht viel besser aus. So ist in Ettlingen der Radweg der verkehrsarmen Verbindungsstraße zwischen Kernstadt und Ettlingenweier benutzungspflichtig und es werden neugebaute Kreisverkehre mit Pflichtradwegen versehen. In Rheinstetten zieht sich ein in beide Richtungen benutzungspflichtiger Radweg durch ganz Forchheim.

Vorgehen gegen die Radwegbenutzungspflicht

Trotz der langatmigen juristischen Ausführungen oben handelt es sich primär um ein Problem der Verwaltungen - die Anordnung von Verkehrs-Schildern ist ein Akt der unteren Verwaltungsbehörde, die nicht dem Einfluss der gewählten Gemeinderäte unterliegt. Es muß also ein Bewußtseinswandel bei den Verwaltungen stattfinden. Juristische Erfolge können dabei durchaus unterstützend wirken.

2007 beteiligten sich fast 17.000 Menschen an einer Petition an den Deutschen Bundestag, mit der die Abschaffung der Radwegbenutzungspflicht gefordert wurde. In der öffentlichen Anhörung versuchte Staatssekretär Kasparick sich damit herauszureden, daß es in Deutschland ja gar keine (allgemeine) Radwegbenutzungspflicht gebe, eindeutig illegale blaue Schilder seien doch bloße Einzelfälle. Diese Petition befindet sich immer noch in der parlamentarischen Prüfung.

Nachdem also vorerst kein Durchbruch auf Bundesebene zu erwarten ist, hat die Arbeit vor Ort erhebliche Bedeutung. Jeder kann formlos bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Landkreis) die Überprüfung von Verkehrsregelungen anregen. Viele Städte bieten dafür sogenannte Mängelbögen. Nutzt man solche Formulare nicht, sollte man tunlichst vermeiden, unbeabsichtigt Begriffe wie "Antrag" oder "Widerspruch" zu benutzen. Die Behörde könnte dann auf die Idee kommen, für die förmliche Ablehnung eine Gebühr zu berechnen.

Wer es genauer wissen will, kann auch mit förmlichen Instrumenten vorgehen. In Frage kommen hier Widerspruch und Antrag auf Aufhebung. Ein Anwalt ist dafür zwar nicht nötig, allerdings sollte man schon recht genau wissen, was man tut. Das gilt zum einen für die Erläuterung, warum die Radwegbenutzungspflicht rechtswidrig ist. Zum anderen sind aber auch verfahrensrechtlich einige Fragen rund um Fristen und Antragsbefugnis noch nicht endgültig geklärt. Hier ist noch in 2010 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten. Bis dahin sind nur Schilder, die innerhalb des letzten Jahres angebracht wurden, unproblematisch.

Diesen Rechtsmitteln kann die Behörde dann entweder stattgeben (also die Schilder entfernen) oder sie ablehnen. Dafür fallen Gebühren in Höhe von 25,60 € an und der Klageweg ist frei. Für die Klage in 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht ist ebenfalls kein Anwalt erforderlich. Dieser Schritt will aber wohlüberlegt sein: Das Kostenrisiko ist mit 363 € Gerichtskosten (plus eventuell ein Anwalt der Behörde!) deutlich höher, und der Erfolg ist nicht garantiert! Wenn man dann nicht bereit ist, (mit Anwalt) auch in die 2. Instanz zu gehen, war alle Mühe umsonst.

Der "Kreisel Durlacher Straße" - eine Fallstudie

Wie schwierig es sein kann, selbst eine "offensichtlich rechtswidrige" Benutzungspflicht zu beseitigen, zeigt ein Beispiel in Ettlingen. Im November 2005 wurde dort in der Durlacher Straße ein Kreisverkehr angelegt. Im Mai 2007 fuhr ich dann zum ersten Mal dort lang. Obwohl es dort in den Zufahrtsstraßen keine Radwege kippt, verwiesen mich im Kreisel blaue Schilder von der Fahrbahn.

Ich wußte, daß das beim letzten Mal noch nicht so war. Auf Nachfrage erfuhr ich, daß die Verkehrsregelung schon gut eineinhalb Jahre bestand. Weitere Recherchen ergaben, daß verschiedene Untersuchungen für Minikreisel ermpfehlen, daß Radfahrer auf der Fahrbahn fahren sollen, und daß täglich nur ca. 5000 Fahrzeuge durch die Durlacher Straße fahren.

Überzeugt, daß eigentlich nichts schiefgehen kann, erhob ich Widerspruch. Inhaltlich gingen Stadt und Regierungspräsidium (RP) darauf aber gar nicht ein -- stattdessen beriefen sie sich darauf, daß Widerspruch zu spät sei -- er hätte innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Schilder erfolgen müssen.

Nach dem Studium diverser Fachliteratur war ich überzeugt, daß die Klagefrist frühestens ein Jahr ab erstmaliger Betroffenheit abläuft. Also setzte ich mich mit einer Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe zur Wehr. Die Akteneinsicht bei Gericht war sehr erhellend: Das RP hatte die Stadt darauf hingewiesen, daß auch die Führung der Radfahrer auf die Fahrbahn durchaus in Frage gekommen wäre. Das Ordnungsamt wußte von keinerlei Unfällen oder Gefahrensituationen, konnte sich aber erinnern, daß der Radweg auf dem politischen Wunsch von Bürgermeisterin und Gemeinderat beruhte.

Im Gerichtsverfahren allerdings wartete die Stadt mit einem ganzen Bündel vermeintlicher Argumente auf: So sei eine einheitliche Verkehrsführung in allen Ettlinger Kreisverkehren angestrebt worden, der Kreisel liege auf einem Schulweg und die Durlacher Straße sei stark befahren. Das Verwaltungsgericht folgte dem noch und argumentierte dabei mit Spekulationen und subjektiven Eindrücken. Den VGH dagegen beeindruckte das alles wenig: An dem Kreisverkehr liege schon keine erhöhte Gefahr vor, eine Verkehrsbeschränkung komme daher nicht in Frage. Die Anfechtungsfrist sah der VGH zwar ebenfalls als verstrichen, wie das Verwaltungsgericht hielt er aber einen Antrag auf Aufhebung für zulässig und begründet, weil die Benutzungspflicht offensichtlich rechtswidrig sei. Im Ergebnis war die Klage also ein voller Erfolg, auch wenn einige Kosten an mir hängenblieben (Spenden sind jederzeit willkommen).

Fazit

Das Radfahren ist auf der Fahrbahn sicherer und schneller als auf abgetrennten Radwegen. Eine Verbannung auf solche Wege müssen Sie als Radfahrer nicht hinnehmen, vielmehr stehen diverse Rechtsmittel zur Verfügung. Neuere Rechtsprechung bestätigt, daß die strengen Kritierien des § 45 Abs. 9 StVO auch für Radwegbenutzungspflichten gelten. Die Fristproblematik ist durch die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung etwas entschärft, noch in 2010 ist eine endgültige Klärung zu erwarten.

Literatur

[1] R. Schnüll, J. Lange, I. Fabian, M. Kölle, F. Schütte, D. Alrutz, H.W. Fechtel, J. Stellmacher-Hein, T. Brückner, H. Meyhöfer: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992

[2] W. Angenendt, J. Bader, T. Butz, B. Cieslik , W. Draeger, H. Friese, D. Klöckner, M. Lenssen, M. Wilken: Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen, Bericht V9 der Bundesanstalt für Straßenwesen, 1993

[3] Bernd Sluka: Sicher auf Radwegen? Internet-Publikation, http://bernd.sluka.de/Radfahren/Radwege.html

Jens Müller


Im u&v 1/10 veröffentlichte Kurzfassung:

Mehr Sicherheit für Radfahrer

Nach der schon über 10 Jahre geltenden Rechtslage sollten Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Wie die Unfallforschung herausgefunden hat, ist das in den meisten Fällen auch die sicherste Alternative — und schneller voran kommt man auch. Die Realität sieht leider anders aus: An vielen Stellen müssen Radfahrer auch schmale oder schlecht einsehbare Radwege benutzen. Was kann man dagegen tun?

Die Rechtslage

Von 1976 bis zur StVO-Novelle 1997 mußten in Deutschland alle Radwege, egal ob gekennzeichnet oder nicht, benutzt werden. Seitdem gilt das nur für Radwege mit einem blauen Schild, die anderen dürfen weiterhin (müssen aber nicht) benutzt werden. Zudem gilt seitdem eine besonders strenge Regelung für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen (§ 45 Abs. 9 StVO). Damit sollte der Schilderwald eingedämmt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Radwege war vielleicht unerwartet, wurde aber nicht eingeschränkt. Zumindest aber auf die ebenfalls 1997 festgelegten Mindestbreiten hätten alle Radwege bis 1998 geprüft werden müssen. Durch die Novelle von 2009 hat sich im übrigen für den Radverkehr wenig geändert.

Sicherheitsaspekte

„Radwege sind sicher!“ — so lautet ein leider weitverbreitetes Vorurteil. Der Grund ist, daß viele Fahrradfahrer sich in Gegenwart von Autos unwohl fühlen und sich daher in die Seitenräume der Straßen flüchten. Tatsächlich erhöht das die Sicherheit nicht, wie Unfallstatistiken zeigen. An der nächsten Kreuzung treffen Fahrrad- und Autofahrer wieder aufeinander (der „klassische“ Radwegunfall ist, daß Radfahrer beim Abbiegen übersehen werden). Durch aufwendige bauliche Maßnahmen läßt sich das Risiko zwar verringern, aber nicht beseitigen. Auch zwischen Kreuzungen erweisen sich Radwege als nicht unfallreduzierend. Unfälle finden eher mit parkenden als mit fahrenden Autos statt. Auf der Fahrbahn sind Radfahrer im Blickfeld der Autofahrer — wen man sieht, den fährt man nicht um.

Anspruch und Wirklichkeit

Obwohl also Radwege nur in Ausnahmefällen aus Sicherheitsgründen benutzungspflichtig gemacht werden dürfen und zudem in den meisten Fällen die Fahrbahn sicherer ist, sind noch viele benutzungspflichtig.

Wie läßt sich diese Diskrepanz erklären? Viele Radfahrer, besonders unerfahrene, fordern Radwege, weil sie sich dort sicherer fühlen. Da die Sicherheit von Radwegen auf den ersten Blick plausibel erscheint, läßt sich der Bau gut als Radverkehrsförderung verkaufen. Damit ist natürlich noch nicht geklärt, warum dann in den meisten Fällen auch eine Benutzungspflicht angeordnet wird. Dahinter stecken zum einen die paternalistische Haltung, Radfahrer notfalls zu ihrem „Glück“ zwingen zu müssen, zum anderen der Tribut an die Revieransprüche der Autofahrer. Ein Landrat notierte seine Begründung einmal wie folgt in der Akte: „Wofür bauen wir sonst für viel Geld Radwege, wenn dann doch jedem frei steht, sie zu benutzen?“

Auch in Karlsruhe läuft die Aufhebung von Benutzungspflichten eher schleppend. Rühmliche Ausnahme ist die Ettlinger Straße Richtung Innenstadt — dort dürfen Radfahrer bereits seit längerer Zeit die Fahrbahn benutzen. Auf vielen Nebenstraßen (Herrmann-Billing-Straße, Bahnhofstraße) hingegen erfolgte die Aufhebung erst in jüngerer Zeit auf ausdrückliche Beschwerde. In der Reinhold-Frank-Straße und der Kapellenstraße sind schmale und gefährliche Radwege weiterhin benutzungspflichtig. Auch im Umland sieht es nicht viel besser aus. So ist in Ettlingen der Radweg der verkehrsarmen Verbindungsstraße zwischen Kernstadt und Ettlingenweier benutzungspflichtig und es werden neugebaute Kreisverkehre mit Pflichtradwegen versehen. In Rheinstetten zieht sich ein in beide Richtungen benutzungspflichtiger Radweg durch ganz Forchheim (Bild S. 14).

Vorgehen gegen Benutzungspflicht

Trotz der juristischen Ausführungen oben handelt es sich primär um ein Problem der Behörden. Hier muß also ein Bewußtseinswandel stattfinden. Juristische Erfolge können dabei durchaus unterstützend wirken. Eine Petition an den Bundestag gegen die Radwegbenutzungspflicht, die 2007 fast 17.000 Menschen unterzeichneten, ist noch in Prüfung. Da also vorerst kein Durchbruch auf Bundesebene zu erwarten ist, hat die Arbeit vor Ort erhebliche Bedeutung. Jeder kann formlos bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Landkreis) die Überprüfung von Verkehrsregelungen anregen. Viele Städte bieten dafür sogenannte Mängelbögen.

Wer es genauer wissen will, kann auch mit förmlichen Instrumenten vorgehen. Ein Anwalt ist dafür zwar nicht nötig, allerdings sollte man schon recht genau wissen, was man tut. Die behauptete Rechtswidrigkeit muß genau begründet werden. Einige Fragen rund um Fristen und Klagebefugnis sind nicht endgültig geklärt. Bis das Bundesverwaltungsgericht (voraussichtlich noch 2010) entschieden hat, sind nur Schilder, die innerhalb des letzten Jahres angebracht wurden, unproblematisch.

Diesen Rechtsmitteln kann die Behörde dann entweder stattgeben (also die Schilder entfernen) oder sie kostenpflichtig ablehnen. Für die Klage in 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht ist ebenfalls kein Anwalt erforderlich. Oft wird aber eine Berufung (mit Anwaltszwang) nötig werden.

Der „Kreisel Durlacher Straße“

Wie schwierig es sein kann, selbst eine „offensichtlich rechtswidrige“ Benutzungspflicht zu beseitigen, zeigt ein Beispiel in Ettlingen. Im November 2005 wurde dort in der Durlacher Straße ein Kreisverkehr angelegt. Im Mai 2007 fuhr ich dann zum ersten Mal dort lang. Direkt vor dem Kreisel verwiesen mich blaue Schilder von der Fahrbahn. Auf Nachfrage erfuhr ich, daß die Verkehrsregelung schon gut eineinhalb Jahre bestand. Ich stieß auf verschiedene Untersuchungen für Minikreisel, nach denen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren sollen, und erfuhr, daß täglich nur ca. 5.000 Fahrzeuge durch die Durlacher Straße fahren.

Ich erhob Widerspruch. Inhaltlich gingen Stadt und Regierungspräsidium (RP) darauf aber gar nicht ein — stattdessen beriefen sie sich darauf, daß der Widerspruch innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Schilder hätte erfolgen müssen. Nach überwiegender Meinung beginnt die Frist aber erst mit erstmaliger Betroffenheit. Also erhob ich Klage. Die Akteneinsicht war sehr erhellend: Das RP hatte die Stadt darauf hingewiesen, daß die Führung der Radfahrer auf der Fahrbahn durchaus in Frage gekommen wäre. Das Ordnungsamt wußte von keinerlei Unfällen oder Gefahrensituationen, konnte sich aber erinnern, daß der Radweg auf dem politischen Wunsch von Bürgermeisterin und Gemeinderat beruhte. Im Gerichtsverfahren allerdings wartete die Stadt mit einem ganzen Bündel vermeintlicher Argumente auf: So sei eine einheitliche Verkehrsführung in allen Ettlinger Kreisverkehren angestrebt worden, der Kreisel liege auf einem Schulweg und die Durlacher Straße sei stark befahren. Das VG folgte dem noch, basierend auf Spekulationen und subjektiven Eindrücken. Den VGH dagegen beeindruckte das alles wenig: An dem Kreisverkehr liege schon keine erhöhte Gefahr vor, eine Verkehrsbeschränkung komme daher nicht in Frage. Die Anfechtungsfrist sah der VGH zwar ebenfalls als verstrichen, hielt aber einen Antrag auf Aufhebung für zulässig und begründet, weil die Benutzungspflicht offensichtlich rechtswidrig sei. Im Ergebnis war die Klage also ein voller Erfolg, auch wenn einige Kosten an mir hängenblieben (Spenden sind jederzeit willkommen).

Fazit

Das Radfahren ist auf der Fahrbahn sicherer und schneller als auf abgetrennten Radwegen. Eine Verbannung auf solche Wege müssen Sie als Radfahrer nicht hinnehmen, vielmehr stehen diverse Rechtsmittel zur Verfügung. Neuere Rechtsprechung bestätigt, daß die strengen Kriterien des § 45 Abs. 9 StVO auch für Radwegbenutzungspflichten gelten. Die Fristproblematik ist durch die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung etwas entschärft, noch in 2010 ist eine endgültige Klärung zu erwarten.

Jens Müller

Dies ist ein Artikel der Karlsruher Zeitschrift umwelt&verkehr 1/10

Stand des Artikels: 2010! Der Inhalt des Artikels könnte nicht mehr aktuell sein, der Autor nicht mehr erreichbar o.ä. Schauen Sie auch in unseren Themen-Index.

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